Satzung

Präambel

Der Sitz des Ordens und des großen Magistrats in Damaskus :
„Patriarcat Grec-Melkite-Catholique B.P. 22249 – Damas – Syrie“
Der Sitz des Internationalen Gouverneurs (Statthalters) wurde in Italien festgelegt:
„Résidence Patriarcale Santa Maria in Cosmedin, Piazza Bocca della Verità 17, 00186 Roma. “

Der Orden ist international anerkannt durch
a) Jordanien
b) Libanon
c) Ägypten

Zur besseren Durchführung der dem Orden obliegenden sozialen, wirtschaftlichen und
caritativen Aufgaben und dem nationalen Recht folgend, ist die Statthalterei der
Bundesrepublik Deutschland als rechtsfähiger Verein organisiert.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen:
Patriarchalischer Orden vom Heiligen Kreuz zu Jerusalem
Statthalterei Bundesrepublik Deutschland e.V.

Er hat seinen Sitz in D-52076 Aachen.

§ 2 Aufgabe des Vereins

1. Der Verein setzt sich zum Ziel:

1.1. Den Glauben und die religiöse Praxis unter seinen Mitgliedern wachsen zu lassen;

1.2. innerhalb der heutigen Gesellschaft die Werte der Gerechtigkeit, der Brüderlichkeit, des
Verständnisses, der Achtung zu fördern und diese zu konkretisieren durch die Förderung und Aufrechterhaltung religiöser, kultureller, wohltätiger sozialer Werke und Institutionen, die
das Hauptanliegen der Griechisch-Melkitisch-Katholisch-Patriarchalischen Kirche von Antiochia
und dem ganzen Orient, von Alexandria und Jerusalem sind, in Übereinstimmung mit der
Lehre der Kirche und den Direktiven des Zweiten Ökumenischen und Vatikanischen Konzils;

1.3. insbesondere den christlichen Brüdern und Schwestern des Orients moralische, geistige
und wirtschaftliche Hilfe zukommen zu lassen.

2. Förderungszwecke im Sinne dieser Satzung sind:

2.1. Hilfen im pastoralen Bereich
– Förderung des Priester- und Ordensnachwuchses
– Ausbildung und Weiterbildung von Katecheten
– Unterstützung bei der Anschaffung von Kommunikationsmitteln
– Bau- und Renovierung von Kirchen und Gemeindezentren.

2.2. Hilfen im Sozialen Bereich
– Bau, Renovierung und Ausstattung von Krankenhäusern,
Altersheimen, Kinderheimen und Sozialstationen
– Hilfen zum Unterhalt und die Betreuung von Flüchtlingslagern
– Anschaffung von Medikamenten und medizinischen Geräten und Fahrzeugen
– Beihilfen für den Einsatz von Ärzten und Pflegepersonal
– erforderliche soziale Hilfen infolge von kriegerischen Ereignissen.

3. Verwirklichung der Projekte

Die zu fördernden Projekte sind durch den, dem Verein verantwortlichen und, bezogen auf
die bewilligten Projekte, weisungsgebundenen Patriarchen der Griechisch-Melkititisch-
Katholischen Kirche mit Sitz in Damaskus/Syrien, oder eine durch letzteren benannte Dritt-
Person, als seinen Vertreter, zu verwirklichen.

§ 3 Vermögen

Das Vermögen des Vereins setzt sich zusammen aus Zuwendungen, Spenden und von den
zentralen und peripheren Organen gesammelten Beiträgen und aus erworbenen oder
gesetzlich empfangenen Immobilien. Dieses Vermögen wird vom „Rat“ verwaltet.

§ 4 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar religiöse, caritative und gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.“

2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Die Mittel des Vereins, einschließlich etwaiger Zuschüsse, dürfen nur für satzungsgemäße
Zwecke verwendet werden.

4. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln.

5. Es darf niemand durch außergewöhnlich hohe Vergütung oder durch Ausgaben, die dem
Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.

6. Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins haben die Mitglieder keinen
Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind Mitgliederversammlung und Rat.

§ 6 Mitglieder

Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder.

1. Ordentliche Mitglieder sind „Die Ritter und Damen des Patriarchalischen Ordens vom
Heiligen Kreuz zu Jerusalem“. Sie werden auf schriftlichen Antrag und auf Vorschlag des
Rates durch den Großmeister, den Patriarchen der Griechisch-Melkitisch-Katholischen Kirche,
oder durch seinen Vertreter bei einer Investitur in den Orden aufgenommen.

2. Als fördernde Mitglieder können Personen und Institute aufgenommen werden, welche
die Ziele des Vereins unterstützen. Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag und
Entscheidung des Rates hin.

3. Die Mitgliedschaft endet:

a) durch Austritt, der schriftlich zu erklären ist,

b) durch Ausschluß, der dem Mitglied nach Anhörung schriftlich mitzuteilen ist,

c) durch Tod.

4. Die Mitglieder haben einen von der Mitgliederversammlung festzusetzenden
Jahresbeitrag zu leisten.

§ 7 Mitgliederversammlung

1. An der Mitgliederversammlung nehmen nur die ordentlichen Mitglieder teil. Der Vorstand
ist berechtigt, die fördernden Mitglieder zu bestimmten Mitgliederversammlungen oder Teilen
von ihnen einzuladen.

2. Die Mitgliederversammlung findet nach Bedarf, mindestens alle zwei Jahre statt.
Auf Verlangen eines Drittels der stimmberechtigten Mitglieder oder auf Beschluß des
Vorstandes kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.

3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vereins (Statthalter) unter
Vorschlag der Tagesordnung mit einer Frist von vier Wochen durch schriftliche Einladung
einberufen. Bei Berechnung der Frist werden der Tag der Absendung der Einladung und der
Tag der Versammlung nicht einbezogen.

4. Ein Mitglied kann nur durch ein anderes stimmberechtigtes Mitglied, und zwar mit
schriftlicher Vollmacht, vertreten werden.

5. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Mitglieder des Rates
oder 5 Mitglieder, wovon mindestens 1 Mitglied dem Rat angehören muß, anwesend sind.
Sie beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und
ungültige Stimmen zählen nicht mit.

6. Ist die Mitgliederversammlung beschlußunfähig, können die anwesenden und vertretenen
stimmberechtigten Mitglieder einstimmig eine neue Sitzung mit sofortiger Wirkung einberufen.
Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden und vertretenen stimmberechtigten
Mitglieder beschlußfähig, falls in der Einladung zu der ursprünglichen Mitgliederversammlung
darauf hingewiesen wurde.

7.Über die Beschlußfassung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden, seinem
Stellvertreter oder einem in der Versammlung vom Versammlungsleiter bestellten
Protokollführer zu unterzeichnen ist.

8. Entscheidungen der Mitgliederversammlung können, wenn es der Rat aus dringenden
Gründen für erforderlich hält, auch im schriftlichen Verfahren getroffen werden. Das schriftliche
Verfahren kann nur durch den Rat eingeleitet werden. Die Stimmabgaben müssen innerhalb
von 8 Kalendertagen eingegangen sein. Das schriftliche Verfahren bedarf zur Gültigkeit einer
Beteiligung von mehr als der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder. Ein Beschluß im
schriftlichen Verfahren bedarf der Zweidrittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die
Beschlüsse sind unverzüglich allen Mitgliedern schriftlich mitzuteilen.

9. Die Mitgliederversammlung ist im Geltungsbereich des Grundgesetzes der Bundesrepublik
Deutschland anzusetzen. Der Ort der Mitgliederversammlung ist mit der Einberufung
bekanntzugeben.

§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

a) die Wahl der Vorstandsmitglieder im Rahmen des § 9 der Satzung,

b) Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins gemäß § 11,

c) die Beschlußfassung über den Haushaltsplan,

d) die Beschlußfassung über An- und Verkäufe sowie die Aufnahme eines Darlehens,

e) die Wahl zweier Kassenprüfer,

f) die Beschlußfassung über den Jahresabschluß und die Entlastung des Rates,

g) die Beschlußfassung über die Schwerpunkte der Tätigkeit des Vereins,

h) die Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages.

§ 9 Rat der Statthalterei

a) Der Rat der Statthalterei besteht aus folgenden Mitgliedern:

– erster Vorsitzender
– Prior
– zweiter Vorsitzender
– Schatzmeister
– Schriftführer
– zwei weitere Ratgeber

Der durch Dekret des Großmeister – Patriarchen ernannte Nationale Statthalter und der
Nationale Prior bekleiden jeweils als geborene Ratsmitglieder das Amt des ersten
Vorsitzenden und Priors im Rat der Statthalterei.

b) Die übrigen Ratsmitglieder werden durch den ersten Vorsitzenden im Einvernehmen mit
dem Prior der Mitgliederversammlung vorgeschlagen und von dieser gewählt. Wählbar sind
ausschließlich ordentliche Mitglieder. (Die gewählten Ratsmitglieder werden durch den
Großmeister – Patriarchen bestätigt). Von der Wahl ist der Großmeister – Patriarch durch den
1. Vorsitzenden und Prior zu unterrichten.

c) Bekleidet ein Ratsmitglied 2 Ratsfunktionen, erhöht sich die Anzahl der Ratgeber
entsprechend.

d) Rat im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Prior und der
Schatzmeister. Je zwei von ihnen vertreten gemeinsam den Verein.

e) Die Mitglieder des Rates werden für eine Periode von 3 Jahren gewählt, bzw. ernannt.
Die Wiederwahl und wiederholte Ernennung ist zulässig.

f) Während einer Vakanz des Patriarchalischen Stuhles und der Bestätigung oder
Neuernennung der Ordensleitung durch den Nachfolger im Großmeisteramt verbleiben der
1. Vorsitzende und der Prior des Vereins kommissarisch in ihren Ämtern; dies gilt auch für
den Fall, falls durch eine Verhinderung der übrigen Mitglieder des Statthalters (Restvorstand)
die Geschäfte des Vereins nicht ordnungsgemäß geführt werden können.
Die nationale kommissarische Vertretung für eine Übergangszeit dauert nur solange an, bis
durch Bestätigung, Ernennung oder Mitgliederversammlung wiederum ein ordentlicher
Vorstand gewählt, ernannt und komplettiert wurde.

§ 10 Aufgaben des Rates

Dem Rat obliegt:

a) die Führung der Vereinsgeschäfte,

b) die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung (siehe § 8),

c) die Aufnahme neuer ordentlicher und fördernder Mitglieder sowie Ausschluss von
Mitgliedern (siehe § 6–1,2,3),

d) die Vergabe der Mittel für kirchliche und karitative Projekte. Hierbei kann er die Mittel an
andere gemeinnützige anerkannte kirchliche und karitative Organisationen vergeben oder
Projekte mit diesen gemeinsam durchführen (sofern diese Organisationen vergleichbare oder
artverwandte Aufgaben und Ziele verfolgen).

e) die Erstellung des Haushaltsplans,

f) die Vorlage des Jahresabschlusses an die Mitgliederversammlung,

g) die Verwaltung des Vereinsvermögens.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen aller Ratsmitglieder gefaßt;
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen nicht mit.

§ 11 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

1. Über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins kann nur auf einer
Mitgliederversammlung mit Zweidrittel-Mehrheit der in der Versammlung abgegebenen
Stimmen beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen nicht mit.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks
fallen Vereinsvermögen und alle sonstigen Werte, auch etwaige Verwaltungsrechte, für den
Bereich der Pastoralen Hilfen an das Internationale Katholische Hilfswerk e. V. Missio,
Goethestrasse 45, D-52064 Aachen, für den Bereich der Sozialen Hilfen an das Bischöfliche
Hilfswerk Misereor e.V. Mozartstrasse 9, D-52064 Aachen.

Es wird außerdem verfügt, dass diese Gelder und Vermögenswerte zur Förderung von
Projekten zu verwerten sind, die im Bereich der Griechisch-Melkitisch-Katholischen Kirche
liegen und hier zu Händen des jeweilig amtierenden Patriarchen dieser Kirche.

Aachen, den 25. November 2017