Statuten

Abschnitt 1

Art. 1 – Errichtung
Der Patriarchalische Orden vom Heiligen Kreuz zu Jerusalem wurde von Seiner Seligkeit
Maximos V., Griechisch-Melkitisch-Katholischer Patriarch von Antiochien und dem ganzen
Orient, von Alexandrien und Jerusalem gegründet, mit dem Wunsch, dass das Heilige Kreuz
durch Ausgießen seiner Gnade über die gesamte menschliche Familie die Menschen erleuchten
möge, damit sie die Werte der Gerechtigkeit, der Brüderlichkeit, des Verständnisses und der
Achtung wiederfinden. Dieses, handelnd in Verbundenheit des Glaubens im Mysterium der
Erlösung und in der Verwirklichung des Gebotes der Barmherzigkeit, das der Meister, Gott-
Mensch, uns hinterlassen hat:

„… Liebet einander, wie ich euch geliebt habe“ (Joh XV, 12).

So wird der Patriarchalische Orden mit den vorliegenden Statuten in zeitgemäßer Form neu
geordnet, damit er die sich gesetzten Ziele besser erfüllen kann.

Art. 2 – Juristische Person
Der Patriarchalische Orden vom Heiligen Kreuz zu Jerusalem wird der Autorität des Griechisch-
Melkitisch-Katholischen Patriarchats von Antiochien und des gesamten Orients, von
Alexandrien und Jerusalem unterstellt und hat die Eigenschaft einer juristischen Person.

Art. 3 – Unpolitischer Charakter
Aufgrund seiner Natur und seiner religiösen, caritativen und sozialen Ziele hat der Orden
unpolitischen Charakter.

Art. 4 – Sitz des Ordens
Der Sitz des Ordens und des Großen Magistrats ist Damaskus:
„Patriarcat Grec-Melkite-Catholique – B.P. 22249 – Damas – Syrie“
Der Sitz des Internationalen Statthalters wurde in Italien festgelegt:
„Résidence Patriarcale Santa Maria in Cosmedin , Piazza Bocca della Verità 18, 00186 Roma.

Art. 5 – Ziele des Ordens
Der Orden setzt sich zum Ziel:

– in der heutigen Gesellschaft die Werte der Gerechtigkeit, der Brüderlichkeit, des
Verständnisses, der Achtung zu fördern, wie sie sich in der Förderung und Unterstützung
religiöser, kultureller, caritativer und sozialer Werke und Institutionen kundtun, denen das
Hauptaugenmerk der Patriarchalischen Griechisch-Melkitisch-Katholischen Kirche von
Antiochien und dem gesamten Orient, von Alexandrien und Jerusalem gilt, in
Übereinstimmung mit dem Lehramt der Heiligen Kirche und den Richtlinien und der Tradition
der Melkitischen Kirche,

– den Brüdern des christlichen Orients eine besondere moralische, geistige, wirtschaftliche
Hilfe zukommen zu lassen.

Art. 6 – Vermögen
Das Vermögen des Ordens, bestehend aus den Zuwendungen, Spenden und Beiträgen,
gesammelt von den Zentralen- und Außenorganen, und aus dem erworbenen oder durch
Schenkung erhaltenen Haus- und Grundbesitz, wird vom Hohen Magistrat verwaltet.

Art. 7 – Rechtsvertretung
Die rechtliche Vertretung des Ordens steht „de jure“ S.S. dem Patriarchen und Großmeister
und „ad hoc“ dem international beauftragten Statthalter zu.

Art. 8 – Ordenskreuz
Das Ordenskreuz hat die Form eines byzantinischen Kreuzes in roter Farbe, mit goldener
Umrandung. Auf dem Kreuz sind in griechischer Sprache in senkrechter Richtung die
Buchstaben „FOS“ (Licht) und in horizontaler Richtung die Buchstaben „ZOH“ (Leben)
abgebildet.

Art. 9 – Mantel
Alle Mitglieder tragen bei Ordenszeremonien den Mantel in weißer Farbe, mit dem in Artikel 8
beschriebenen Kreuz in einheitlicher Größe auf beiden Seiten in Brusthöhe, jedoch in
unterschiedlichen Farben entsprechend den Vorschriften des jeweiligen nationalen Rates.

Abschnitt II

Art. 10 – Klassen und Grade der Ritter und Damen
Der Orden besteht aus den Rittern und aus den Damen nach folgender Einteilung:

1 Klasse der Kollarritter und Kollardamen
Sie zerfällt in Gruppen:

A – Die erste Gruppe umfasst zwölf, jeweils nach einem Apostel benannte und höchsten
kirchlichen Würdenträgern vorbehaltene Kollare. Das nach dem Apostel Petrus benannte
Kollar steht dem Patriarchen und Großmeister zu.

B – Die Kollare der zweiten Gruppe sind ausschließlich den Staatsoberhäuptern und ihren
Gattinnen vorbehalten, weiterhin dem Internationalen Statthalter „durante munere“ und
den Persönlichkeiten, die sich außergewöhnliche Verdienste um die menschliche Familie
erworben haben.

2 Klasse der Kleriker
Sie umfasst drei Kategorien:
– Kleriker Großkreuzträger,
– Kleriker Kommandeure,
– Kleriker Ritter.

3 Klasse der Ritter
Sie umfasst vier Kategorien:
– Ritter des Großkreuzes,
– Großoffiziere,
– Kommandeure,
– Ritter.

4 Klasse der Damen
Sie umfasst vier Kategorien:
– Damen des Großkreuzes,
– Komturdamen mit Plakette,
– Komturdamen,
– Ordensdamen.

Art. 11 – Beitritt
Dem Orden können alle Personen guten Willens angehören, die an der Verwirklichung der
in den Statuten festgelegten Ziele in ritterlichem Geiste mitzuarbeiten bereit sind.

Art. 12 – Beitritts- und Beförderungsverfahren
Die Vorschläge zur Ernennung zum Ritter und zur Dame sind dem Nationalen Statthalter
mit folgenden Unterlagen vorzulegen:

– Taufschein oder Trauschein (für Christen),
– Nachweis über den Wohnsitz,
– Lebenslauf,
– zwei Passfotos,
– Empfehlungsschreiben an den Statthalter,
– „nihil obstat“ des zuständigen Ortsbischofs (für Christen).

Die Beförderungsvorschläge werden dem Statthalter unter Beifügung eines Berichtes über
die Verdienste des zu befördernden Ordensmitgliedes vorgelegt. Das Empfehlungsschreiben
und der Beförderungsvorschlag können von jeder Person, die dem Orden bereits angehört,
ausgestellt werden;

Art. 13 – Ernennung „motu proprio“
Der Patriarch und Großmeister kann nach Stellungnahme des Statthalters „motu proprio“
Beitritte und Beförderungen genehmigen. Der Statthalter hat darüber dem Internationalen
Statthalter sofort Bericht zu erstatten unter Anführung der Gründe für die besondere
Maßnahme der Ernennung.

Art. 14 – Zeremonie der Investitur
Die Ritter und Damen empfangen ihre feierliche Investitur nach dem Zeremoniell des
Ordens von S.S. dem Patriarchen und Großmeister oder von einem eigens dafür „ad hoc“
von ihm Beauftragten.

Art. 15 – Besondere Auszeichnungen
Es steht im Ermessen des Patriarchen und Großmeisters, besondere Auszeichnungen an
Personen zu verleihen, die sich besonders verdient gemacht haben um die Griechisch-
Melkitisch-Katholische Kirche, um die Institutionen im Heiligen Land und um die Ziele
des Ordens.

Diese Auszeichnungen sind:

– Die Rose von Jerusalem
Sie wird durch S. S. den Patriarchen und Großmeister anlässlich des Festes „Kreuzerhöhung“
am 14. September gesegnet und wird jährlich an drei Damen verliehen, die sich besondere
Verdienste innerhalb des Ordens erworben haben.

– Der Stern des Patriarchen
Er wird vom Patriarchen und Großmeister an Ordensritter und Damen und an Personen
verliehen, die für ihre Hingabe an die Griechisch-Melkitische-Katholische Kirche eine offizielle,
feierliche Anerkennung verdient haben.

– Das Kreuz des Heiligen Landes
Es wird von Seiner Exzellenz dem Herrn Großprior oder vom Erzbischof und Patriarchalischen
Vikar von Jerusalem an diejenigen Ordensritter und Ordensdamen verliehen, die eine
Wallfahrt ins Heilige Land gemacht haben.

Art. 16 – Teilnahme an den Zeremonien des Ordens und offiziellen Vertretungen
Die Ritter und Damen sind zur Teilnahme an den Zeremonien und Veranstaltungen des
Ordens verpflichtet, besonders bei Anwesenheit des Patriarchen und Großmeisters.

Zur Vertretung des Ordens an offiziellen religiösen, zivilen, kulturellen oder
Wohltätigkeitsveranstaltungen auf nationaler Ebene ist die Genehmigung des Statthalters
und auf internationaler Ebene das „Placet“ des internationalen Statthalters erforderlich.

Abschnitt III

Art. 17 – Organe des Ordens
Die Organe des Ordens sind:
– S.S. der Patriarch und Großmeister,
– der Internationale Statthalter,
– die Ordensleitung.

Art. 18 – Der Patriarch und Großmeister
Der Großmeister des Ordens ist S.S. der Griechisch-Melkitisch-Katholische Patriarch von
Antiochien und dem gesamten Orient, von Alexandrien und Jerusalem. Er …

– steht der Ordensleitung vor,

– vertritt den Orden und verwaltet ihn durch Vermittlung der nationalen Statthalter, die
durch die Ordensleitung unterstützt werden,

– unterzeichnet die Verfügungen, die Bullen, und die Ernennungen der Würdenträger
des Ordens,

– ernennt Ordensritter und Ordensdamen der verschiedenen Grade,

– verleiht besondere Auszeichnungen denjenigen Personen, die sich besondere Verdienste um
das Patriarchat, um die Institutionen des Heiligen Landes und um den Orden erworben haben,

– unterhält Beziehungen zu den kirchlichen und zivilen Stellen der verschiedenen Länder, sei
es direkt, sei es über die Würdenträger des Ordens.

Art 19 – Der Internationale Statthalter
Der Internationale Statthalter wird durch eine Bulle vom Patriarchen und Großmeister
ernannt, unter deren Gerichtsbarkeit und Führung er:

– mit den erforderlichen Vollmachten ausgestattet, die Geschäfte des Ordens führt. Um eine
flexiblere und wirksamere Organisation des Ordens zu erreichen, kann der Patriarch und
Großmeister dem Internationalen Statthalter besondere Vollmachten verleihen, die nicht in
den vorliegenden Statuten vorgesehen sind,

– die genaue Anwendung der Statuten und die getreue Einhaltung der Richtlinien der
Ordensleitung der Statthalter überwacht,

– Programme ausarbeitet und die Oberaufsicht über alle Tätigkeiten des Ordens auf
internationaler Ebene führt,

– den Orden bei Gericht für Angelegenheiten allgemeiner Natur vertritt, mit der Möglichkeit
diese Vollmachten auf die Nationalen Statthalter zu übertragen, insbesondere bei Problemen
nationalen Charakters,

– den Orden anstelle des Patriarchen und Großmeisters im Falle der Vakanz leitet,

– dem Patriarchen und Großmeister Namen für die Ernennung der Nationalen Statthalter und
der Prioren vorschlagen kann,

– über die Aufrechterhaltung der Arbeit der Nationalen Verwaltungsräte im Falle der
Beendigung der Amtszeit des jeweiligen nationalen Statthalters verfügt,

– im Einvernehmen mit dem Erzbischof und Großprior die Berater der Ordensleitung innerhalb
der Ritter und Damen auswählt,

– jedem Ratsmitglied der Ordensleitung ein spezifisches Amt überträgt, dies jedoch nach
Anhörung und Erteilung des „Placet“ von Seiten des Patriarchen und Großmeisters,

– das „Placet“ für die Teilnahme als offizieller Vertreter bei religiösen, zivilen, kulturellen und
caritativen Veranstaltungen auf internationaler Ebene erteilt.

Art. 20 – Die Ordensleitung
Den Vorsitz der Ordensleitung führt der Patriarch und Großmeister. Ihre Mitglieder sind:

– der Internationale Statthalter,
– die nationalen Statthalter,
– der Erzbischof-Großprior,
– die nationalen Prioren,
– die Räte,
– der Generalsekretär,
– der Kanzler.

Die Amtsträger in der Ordensleitung werden für die Dauer von drei Jahren ernannt.
Es können ihnen außerdem noch andere Aufgaben übertragen werden.

Die Ordensleitung steht dem Patriarchen und Großmeister bei der Leitung des Ordens zur
Seite und arbeitet in der Führung des Ordens zur Erreichung seiner Ziele mit dem
Statthalter zusammen.

Insbesondere ist die Ordensleitung:

– die Auslegerin der Bestimmungen der Statuten und der Führungsrichtlinien,
– das Organ, das zu eventuellen Änderungen der Statuten berechtigt ist,
– das Gremium, das eventuelle Streitfragen entscheidet und als Aufsichtsorgan alle
Schritte des „Verwaltungsrates“ überwacht.

Die Ordensleitung tritt einmal jährlich zusammen, vorausgesetzt der Patriarch und
Großmeister erachtet keine weiteren Versammlungen für notwendig. Sie entscheidet mit
einfacher Mehrheit über die Probleme des Ordenslebens und über die Erreichung der in den
Statuten festgelegten Ziele.

Während der Vakanz des Patriarchats und der Großmeisterei bleiben die Mitglieder der
Ordensleitung im Amt, um dem Internationalen Statthalter bei der Leitung des Ordens zur
Seite zu stehen, was die gewöhnlichen Amtsgeschäfte betrifft, wobei Beitritte zum Orden
und die Beförderungen zu den verschiedenen Graden der Ordensritter und Ordensdamen
ausgenommen sind.

Der Ordensleitung obliegt die Verwaltung des Ordenseigentums, sowohl der beweglichen
Güter als auch der Immobilien, um die durch die Statuten festgelegten Ziele zu erreichen.

Art. 21 – S. E. der Erzbischof und Großprior
Seine Exzellenz der Erzbischof und Großprior ist nach dem Patriarchen und Großmeister der
höchste geistliche Würdenträger und wird durch Patriarchalische Bulle ernannt.

Er erteilt den Hochwürden Prioren der Statthaltereien Anweisungen zur religiösen und
geistlichen Betreuung der Ritter und Damen.

Er koordiniert die Vorbereitungen zu Pilgerfahrten und ist verantwortlich für die religiösen
Veranstaltungen des Ordens.

Er stellt dem Großmeister und Patriarchen kirchliche Würdenträger und Kleriker vor zwecks
Aufnahme in den Orden mit dem ihrer Stellung entsprechenden Grad und benachrichtigt
beizeiten den Generalsekretär, damit dieser für die entsprechenden Dekrete Sorge trägt.

Er berichtet dem Statthalter periodisch über die Bedürfnisse des Patriarchats von Jerusalem
mit dem Ziel einer wirksameren Koordinierung der Werke und der Tätigkeiten des Ordens
im Heiligen Land.

In Zusammenarbeit mit S. E. dem Erzbischof und Patriarchalischen Vikar von Jerusalem sorgt
er für die Betreuung der Pilgerfahrten des Ordens zum Heiligen Land und verleiht den daran
teilnehmenden Ordensrittern und Damen das „Kreuz des Heiligen Landes“.

Er versiegelt das ein „Bruchstück des Felsens des Kalvarienbergs“ enthaltende Reliquiar,
das in der Dekoration der Ritter und Damen enthalten ist.

Er überwacht alle Hilfswerke des Ordens, die ihre sozialen Hilfen gemäß ihrer institutionellen
Ziele durchführen. Die Hilfe an Brüdern in Not ist seit jeher eine fundamentale Regel des
Christentums und außerdem eine Ehrenpflicht des christlichen Rittertums.

Er koordiniert die Tätigkeit des Ordens im Rahmen der kulturellen Institutionen, wobei
besonderer Wert auf die Kenntnis und das Studium der verschiedenen Riten der
Orientalischen Kirchen gelegt wird. Er organisiert Zeremonien, Vorträge und
Veranstaltungen verschiedener Art.

Mit Genehmigung des Patriarchen und Großmeisters kann er besondere Studienkommissionen,
Seminare und Ausstellungen mit entsprechenden Veröffentlichungen dazu bilden.

Es steht ihm zu, dem Patriarchen und Großmeister Ernennungsvorschläge für die kirchlichen
Zeremoniare zu unterbreiten.

Art. 22 – Der General-Statthalter
(Stellvertretender Internationaler Statthalter)

Er wird durch patriarchalische Verfügung ernannt und steht dem Internationalen Statthalter
zur Seite in allen Geschäften, welche die Organisation und den Einsatz der nationalen
Statthaltereien betreffen.

Er vertritt den Internationalen Statthalter bei dessen Abwesenheit oder Verhinderung oder
wenn er von ihm dazu ermächtigt ist.

Art. 23 – Die Räte
Die Räte der Ordensleitung – drei an der Zahl – werden vom Internationalen Statthalter im
Einverständnis mit S. E. dem Erzbischof und Großprior unter den Rittern und Damen
ausgewählt und durch ein Schreiben des Patriarchen und Großmeisters ernannt.

Die Räte werden aufgefordert, ihre Stellungnahme zu den wichtigsten Fragen des Ordens
abzugeben, wie in Art. 20 vorgesehen.

Jedes Ratsmitglied hat im Rahmen der Führung des Ordens eine besondere Funktion, die ihm
vom Internationalen Statthalter nach Stellungnahme und Zustimmung durch den Patriarchen
und Großmeister zugewiesen wird.

Art. 24 – Der Generalsekretär
Der durch Handschreiben des Patriarchen und Großmeisters ernannte Generalsekretär
untersteht unmittelbar dem Internationalen Statthalter. Seine Aufgaben sind folgende:

– für den ordentlichen Betrieb des Sekretariats des Großen Rates sowie des Internationalen
Statthalters Sorge zu tragen,

– für die Abfassung und Aufbewahrung der Versammlungsprotokolle und der Akten des
Ordens zu sorgen und für die Errichtung eines Archivs Sorge zu tragen,

– für die Unterschrift der Bullen, Erlasse und Ernennungen durch den Patriarchen und
Großmeister zu sorgen und sie anschließend gegenzuzeichnen und das Ordenssiegel
aufzutragen.

Art. 25 – Der Kanzler
Er wird durch ein Schreiben des Patriarchen und Großmeister ernannt und ist verantwortlich
für alle Arbeiten der Kanzlei.

Er beglaubigt die amtlichen Dokumente des Ordens, die Bullen und Erlasse und die vom
Patriarchen und Großmeister bereits unterzeichneten Ernennungsbriefe.

Er hält das „Goldene Buch der Ritter und Damen“ auf dem laufenden und bewahrt es auf.

Er unterzeichnet die Ausweise der Ordensmitglieder.

Art. 26 – Der Geistliche Zeremonienmeister
Er wird durch ein Schreiben des Patriarchen und Großmeisters ernannt und regelt unter der
Leitung S. E. des Erzbischofs und Großpriors die Reihenfolge und die Zuweisung der Plätze
bei den Feierlichkeiten, an denen die Ritter und die Damen teilnehmen. Er steht S. E. dem
Erzbischof und Großprior zur Seite bei der Förderung des geistlichen Lebens des Ordens.
Er unterhält Beziehungen zu den Prioren und den Zeremonienmeistern der nationalen
Statthaltereien zwecks Koordinierung der geistlichen Tätigkeiten der Außenorganisationen.

Art. 27 – Die Auflösung der Ordensleitung
Aus wichtigen Gründen und zu jeder Zeit kann der Patriarch und Großmeister die
Ordensleitung abberufen.

Art. 28 – Führung des Titels „Exzellenz“
Der Internationale Statthalter sowie die nationalen Statthalter haben das Recht
„durante munere“ den Titel „Exzellenz“ zu führen.

Art. 29 – Führung des Titels „Erlaucht“
Alle Ritter und Damen des Ordens haben das Recht den Titel „Erlauchter Ritter“ oder
„Erlauchte Dame“ zu führen.

Abschnitt IV

Art. 30 – Die Nationalen Statthaltereien
Der Orden gliedert sich in Statthaltereien nach Nationen.

Jeder Statthalterei steht ein Nationaler Statthalter vor. Ihre geistliche Führung obliegt
einem Nationalen Prior, vorzugsweise einem Bischof.

Art. 31 – Der Rat der Nationalen Statthalterei
Der Rat einer jeden Statthalterei besteht aus folgenden Mitgliedern:

– dem Nationalen Statthalter,
– dem Nationalen Prior,
– dem National-Sekretär, der auch gleichzeitig Schatzmeister und Zeremonienmeister ist,
– den Regional-Delegierten (siehe Art. 34).

Art. 32 – Auflösung der Statthaltereien und Widerruf der Ernennungen von Würdenträgern
Bei Vorliegen schwerwiegender Gründe und nach Anhören der Ordensleitung kann der
Patriarch und Großmeister den Rat einer Nationalen Statthalterei auflösen oder die
Ernennung eines oder mehrerer Würdenträger dieser Räte widerrufen.

Art. 33 – Der Nationale Statthalter
Der Nationale Statthalter wird durch Bulle des Patriarchen und Großmeisters ernannt.

Art. 34 – Aufgaben des Nationalen Statthalters
Der Nationale Statthalter sorgt im Einvernehmen mit dem Nationalen Prior für die Auswahl
der Mitglieder des Rates der Statthalterei unter den Ordensrittern und Ordensdamen und
teilt deren Namen unverzüglich dem Patriarchen und Großmeister sowie dem
Internationalen Statthalter mit.

Außerdem:

– überwacht er in seinem Lande die Anwendung der Statuten und die genaue Beachtung
der Anweisungen der Ordensleitung,

– bereitet er die gesamte Dokumentation vor, die lt. Statuten bezüglich der neuen Mitglieder
in seinem Lande erforderlich ist,

– bemüht er sich neue Mitglieder in dem Land anzuwerben, in dem er Nationaler Statthalter ist,

– ist er verpflichtet dem Internationalen Statthalter einen jährlichen Bericht über die
Tätigkeit des Ordens zu schicken,

– kann er im Einverständnis mit dem Nationalen Prior in seinem Land regionale
Untergruppierungen errichten, die wiederum nach den Direktiven des Nationalen Rates
handeln. Über die Errichtung dieser Regionalstellen (in unserem Lande „Komtureien“ genannt)
informiert er den Internationalen Statthalter. Die Gebietsleiter sind „de facto“ Mitglieder des
Nationalen Rates,

– hat er die Pflicht, den Nationalen Rat zumindest einmal jährlich einzuberufen,

– schaltet er sich unmittelbar bei Disziplinarangelegenheiten in seinem gesamten Gebiet ein,

– unterhält er ständigen Kontakt mit dem Prior sowie mit den Mitgliedern des Ordens im
gesamten nationalen Gebiet.

Art. 35 – Sonderregelungen der Nationalen Statthalterei
Dem Nationalen Statthalter können eventuell von Fall zu Fall bestimmte Sonderregelungen
als Privilegien eingeräumt werden, nach denen er die Aufgaben des Ordens sowie seine
Tätigkeit auf nationalem Gebiet regelt. Es ist jedoch zwingend notwendig, dass er sich an
die Vorschriften der Statuten hält. Auf jeden Fall muss er vorher das Einverständnis der
Ordensleitung eingeholt haben.

Art. 36 – Ergänzungen zu den vorliegenden Statuten
Der Patriarch und Großmeister kann nach Anhören der Ordensleitung die Nationalen Statthalter
ermächtigen, Ergänzungen und Änderungen der vorliegenden Statuten vorzunehmen.

Art. 37 – Allgemeine Einberufung der nationalen Statthalter und Prioren
Die Ordensleitung beruft wenigstens einmal alle drei Jahre die nationalen Statthalter und
Prioren ein, um mit ihnen die verschiedenen Probleme, das Leben des Ordens und die Arbeit
des Ordens betreffend zu prüfen und zu erörtern.

Art. 38 – Amtsverbleib des nationalen Rates
Im Falle eines Amtsverzichts des Nationalen Statthalters aus welchen Gründen auch immer,
entscheidet der Internationale Statthalter nach Anhören des Patriarchen und Großmeisters
über den Verbleib im Amt des Nationalen Rates.

Abschnitt V

Art. 39 – Dekrete zur Ernennung der Ritter und Damen
Die Ordensritter und Ordensdamen werden ernannt durch ein Dekret des Patriarchen und
Großmeisters, das mit seiner Unterschrift und seinem Stempel versehen ist.

Jedes Dekret wird vom Generalsekretär gegengezeichnet, der anschließend das Siegel des
Ordens anbringt, und vom Kanzler, der es in das „Goldene Buch der Ritter und Damen“ einträgt.

Art. 40 – Amtsdauer
Alle Würdenträger des Ordens verbleiben drei Jahre in ihrem Amt und können nach Ablauf
neu bestätigt werden.

Die Amtsdauer beginnt mit dem Datum der Bulle, des Dekrets oder des Ernennungsschreibens.

Art. 41 – Amtssprache des Ordens
Die Amtssprache des Ordens ist Französisch.

Art. 42 – Fest des Ordens
Der Orden feiert sein Fest am Tage „Kreuzerhöhung“ (14. September).

Art. 43 – Abschließende Bestimmungen
Mit dem Inkrafttreten der vorliegenden Statuten werden alle vorherigen Statuten und alle
anders lautenden Verfügungen annulliert. Die vorliegenden Statuten treten am Fest
„Kreuzerhöhung“, dem 14. September 1997, in Kraft